Weniger Steuern für Personen mit bescheidenem Einkommen

Von 2005 bis 2017 war Susanne Schaffner Mitglied des Solothurner Kantonsrates. Die Kantonsrat-Standpunkte stammen aus dieser Zeit.

Auftrag Susanne Schaffner (SP, Olten):
Weniger Steuern für Personen mit bescheidenem Einkommen (29.01.2014)
Der Regierungsrat wird beauftragt, Vorschläge für die Änderung des Steuergesetzes (Abänderung von § 43 Abs. 1 lit. f) vorzulegen, welche alle steuerpflichtigen natürlichen Personen mit ungenügendem Reineinkommen zu einem degressiv gestalteten Abzug berechtigt, welcher unter Beibehaltung des heutigen Steuertarifs eine Besteuerung nicht über dem schweizerischen Mittel zur Folge hat.

Begründung (29.01.2014): schriftlich.
Im Kanton Solothurn werden tiefe Einkommen überdurchschnittlich mit Steuern belastet. Es muss sogar festgestellt werden, dass im Kanton Solothurn die hohe Steuerbelastung von bescheidenen Einkommen zu Eingriffen in das Existenzminimum führt. Dies obwohl das Bundesgericht eine Besteuerung, die ins Existenzminimum eingreift untersagt. Die Steuerbelastung ist bei Bezügern von AHV- und IV-Renten übermässig hoch, obwohl sie die zusätzlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht versteuern müssen und obwohl sie bereits heute von einem Abzug bei ungenügendem Reineinkommen profitieren, weil der in § 43 Abs. 1 lit. f Steuergesetz definierte Abzug und das in der Verordnung definierte Reineinkommen zu tief angesetzt sind. Besonders stossend ist aber, dass alle andern Steuerpflichtigen mit kleinen Erwerbseinkommen (d.h. ohne Renteneinkommen) heute nicht von Abzügen wegen ungenügendem Reineinkommen profitieren können und daher nicht nur Einkommen versteuern müssen, mit dem sie kaum ihre Existenz decken können, sondern ihre Steuerrechnung zudem unverhältnismässig hoch ausfällt. Daher soll der Abzug für bescheidene Einkommen, der heute in § 43 Abs. 1 lit. f geregelt ist, auf alle steuerpflichtigen natürlichen Personen ausgedehnt und so erhöht werden, dass die Steuerbelastung für Personen mit bescheidenen Einkommen (zum Beispiel Verheiratete und Alleinerziehende bis 48‘000 Franken, Alleinstehende bis 38‘000 Franken) nicht über dem schweizerischen Mittel liegt. Den Kantonen steht es frei im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes Sozialabzüge zu definieren, so z.B. anstelle einer Tarifanpassung für kleine Einkommen einen pauschalen Abzug für die ganze Gruppe der Steuerpflichtigen mit bescheidenem Einkommen einzuführen, wie dies heute in 9 Kantonen der Fall ist (vgl. z.B. AG, VD, NE etc.). Mit einem solchen Abzug muss weder der Steuertarif noch die Freigrenze abgeändert werden und die degressive Abstufung des Abzuges gewährleistet einen harmonischen Verlauf der Progression. Da von diesem Abzug im Gegensatz zu einer Tarifanpassung (vgl. Antwort des Regierungsrates vom 17.12.2013 zum Planungsbeschluss B.1.1.2) nur die bescheidenen Einkommen profitieren, sind die Steuerausfälle gering, die Entlastung für Personen mit bescheidenen Einkommen aber richtig und dringend nötig.

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